Zwangsversteigerungsrecht
Interessieren Sie sich für eine zur Versteigerung anstehende Immobilie, sei es ein Grundstück, Haus oder auch eine Eigentumswohnung, so können Sie beim zuständigen Amtsgericht – Versteigerungsgericht – Einsicht in das Verkehrswertgutachten nehmen, welches von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Versteigerungsobjekt erstellt wurde. So können Sie nähere Informationen zum baulichen Zustand und der Ausstattung, Bestandteile und Zubehör des Versteigerungsobjektes, sowie auch etwaig mit der Immobilie zu übernehmende Lasten in Erfahrung bringen. In dem Gutachten wird der Verkehrswert für die Immobilie bestimmt, der sich aus dem Ertrags- und Substanzwert der Immobilie ermittelt. Der Verkehrswert ist nicht nur für Ihre eventuelle Finanzierung wichtig, sondern hieraus errechnet sich das Mindestgebot, welches vom sogenannten „geringsten Gebot“ zu unterscheiden ist.
Für Ihr Gebot in der Zwangsversteigerung müssen Sie in der Regel dem Gericht eine Sicherheit nachweisen. Dies geschieht zumeist durch die Vorlage einer Bankbürgschaft. Bargeld wird von den Gerichten heute nicht mehr akzeptiert. Dies müßte zuvor bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts eingezahlt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 10 Prozent. Am besten setzen Sie sich wegen der Sicherheitsleistung frühzeitig mit Ihrer Hausbank oder dem finanzierenden Geldinstitut in Verbindung. Von dort erhalten Sie ein Schriftstück, daß Sie bei Abgabe Ihres ersten Gebotes dem Gericht vorlegen müssen.
Bevor Sie Ihre Wunsch-Immobilie ersteigern, sollten Sie sich die Zeit nehmen und einmal an der Versteigerung eines anderen Objektes teilnehmen, um den Ablauf eines Versteigerungstermines und die Atmosphäre im Gerichtssaal, insbesondere in der Bietstunde, kennen zu lernen.
Sofern Sie in der Zwangsversteigerung als Ersteher eine vermietete Immobilie erwerben, steht Ihnen nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung des Mietverhältnisses muß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum ersten möglichen Termin erfolgen. Die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ist nach § 57a ZVG ausgeschlossen. Als Ersteher gilt es also schnell zu handeln, wenn das Kündigungsrecht ausgeübt werden soll.
Für Fragen rund um die Versteigerung von Immobilien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.